Baubewilligungspflichtige Bauvorhaben (Art. 1a BauG und Art. 4 BewD)
Grundsätzlich sind alle künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Bauten, Anlagen und Einrichtungen (Bauvorhaben), die in fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Nutzungsordnung zu beeinflussen, indem sie zum Beispiel den Raum äusserlich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen, bewilligungspflichtig. Ebenfalls baubewilligungspflichtig sind Zweckänderungen und der Abbruch von Bauten, Anlagen und Einrichtungen sowie wesentliche Terrainveränderungen.
Baubewilligungsfreie Bauvorhaben (Art. 1b BauG und Art. 5ff. BewD)
Bauvorhaben, welche keiner Baubewilligung bedürfen, sind in Art. 5 ff. des Kantonalen Dekrets über das Baubewilligungsverfahren unter Vorbehalt von Art. 7 des Kantonalen Dekrets über das Baubewilligungsverfahren abschliessend geregelt. Dabei ist zu beachten, dass auch bewilligungsfreie Bauvorhaben den Vorschriften entsprechen müssen.
Entspricht das Bauvorhaben keinem der im Dekret über das Baubewilligungsverfahren aufgeführten bewilligungsfreien Bauvorhaben, unterliegt es der Baubewilligungspflicht.
Baubewilligungsverfahren
Der Ablauf des Baubewilligungsverfahrens richtet sich nach dem Dekret über das Baubewilligungsverfahren des Kantons Bern. In diesem werden die einzelnen Verfahrensschritte umschrieben:
- Baueingabe (Art. 10 – 16 BewD)
- Vorläufig formelle Prüfung (Art. 17 und 18 BewD)
- Materielle Prüfung (Art. 19 – 24 BewD)
- Bekanntmachung, Auflage (Art. 25 – 28 BewD)
- Einsprache, Rechtsverwahrung (Art. 29 – 34 BewD)
- Bauentscheid (Art. 35 – 37 BewD)
Die Dauer des Baubewilligungsverfahrens ist von mehreren Faktoren abhängig (korrekte Baueingabe, zuständige Baubewilligungsbehörde, notwendige Abklärungen, erforderliche Publikation inkl. 30-tätige Auflage- und Einsprachefrist, Eingang Rechtsbegehren, etc.). Die erwähnten Faktoren, insbesondere fehlerhafte oder unvollständige Baugesuchsunterlagen, führen oftmals zu Verzögerungen und Mehrkosten. Im Idealfall dauert ein Baubewilligungsverfahren rund 3 Monate. Eine verbindliche Aussage zur Dauer des Baubewilligungsverfahrens ist allerdings nicht möglich.
Die Bearbeitung eines Baugesuchs erfolgt nach Aufwand gestützt auf das Gebührenreglement der Gemeinde Ersigen.
Bei grösseren Bauvorhaben empfiehlt es sich, frühzeitig mit der Bauverwaltung Kontakt aufzunehmen. So können allfällige Auflagen bereits in die Projektierung einfliessen und mögliche Konflikte frühzeitig erkannt und eventuell bereits bereinigt werden.
Anforderung und Eingabe Baugesuch
Die Erfassung eines Baugesuchs erfolgt über das eBau-Portal des Kantons Bern. Das Ausfüllen respektive die Einreichung des Baugesuchs via eBau funktioniert ähnlich wie das Ausfüllen und Einreichen der Steuererklärung mit TaxMe. Sie erfassen Ihr Baugesuch online und laden sämtliche Unterlagen hoch. Bei Fragen zu den einzelnen Verfahrensschritten unterstützt Sie die Wegleitung. Die elektronisch eingereichten Unterlagen sind der Bauverwaltung Ersigen zwingend auch zweifach ausgedruckt und unterschrieben in Papierform zuzustellen.
Folgende Unterlagen sind zwingend notwendig, ungeachtet der Art und des Umfangs des geplanten Bauvorhabens:
- Auf eBau generierte Baugesuchsformular
- Formular EbS Erdbebensicherheit
- Situationsplan im Massstab 1:500 (Art. 12 und 13 BewD)
- Projektpläne im Massstab 1:50 oder 1:100 (Art. 14 BewD)
- Baustellen Entsorgungskonzept
Ob und welche Nebengesuche mit den Baugesuchsunterlagen zusätzlich eingereicht werden müssen, ist abhängig von der Art und des Umfanges des geplanten Bauvorhabens:
- Benützung von öffentlichem Terrain (5.0)
- Anschluss Elektrizität (5.1)
- Anschluss Gemeinschaftsantenne (5.2)
- Anschluss Gas (5.3)
- Anschluss Wasser (5.4)
- Wasser-/Abwasserinstallationen (5.5)
- Anschluss an das Fernmeldenetz (5.8)
- Energienachweisformulare
Bei Unsicherheiten bezüglich der notwendigen Baugesuchsformularen gibt die Bauverwaltung gerne Auskunft.
Sämtliche Formulare sind vollständig auszufüllen und wo nötig von der Bauherrschaft, von den Projektverfassenden und bei Bauten auf fremden Boden ausserdem von der Grundeigentümerschaft zu unterzeichnen respektive unterzeichnen zu lassen (Art. 10 und 11 BewD).
Die Anforderungen an den Situationsplan richten sich nach Art. 12 und 13 BewD. Der Situationsplan kann beim zuständigen Geometer (Grunder Ingenieure AG, Bernstrasse 19, 3400 Burgdorf, Telefon 034 460 10 10) bezogen werden. Art. 14 BewD schreibt die Anforderungen an die Projektpläne vor.
Setzt die Bewilligung des Bauvorhabens die Erteilung einer Ausnahme voraus, so ist ein entsprechend begründetes Ausnahmegesuch miteinzureichen.
Kleinere Bauvorhaben können allenfalls mit Zustimmung der betroffenen Parzellennachbarschaft bewilligt werden (siehe Zustimmungserklärung unter Dokumente).
Setzt ein Näherbaurecht voraus, ist das Formular «Näherbaurecht» vollständig ausgefüllt und unterzeichnet einzureichen.
Mit der Einreichung der Baugesuchsunterlagen sind die äusseren Umrisse der Bauten und Anlagen durch Profile kenntlich zu machen.
Bei Fragen zur Klärung einer allfälligen Baubewilligungspflicht oder zum Baubewilligungsverfahren und der Baugesuchseingabe dürfen Sie sich gerne an die Bauverwaltung Ersigen wenden.